Der Prozess Jesu – Offenbarungseid menschlicher Rechtsprechung

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Mehrere Historiker und Juristen haben den Prozess Jesu sowohl nach jüdischem (halachischem) als auch nach römischem Recht analysiert und dabei vermutliche Verfahrensfehler herausgearbeitet. Einer der bekanntesten Vertreter solcher Analysen ist Walter M. Chandler (1867–1935), ein US-amerikanischer Politiker und Jurist im19./20. Jhdt. mit seinem zweibändigen Werk »The Trial of Jesus from a Lawyer’s Standpoint« (New York, NY: The Federal Book Co., 1908/1925). Diese zwei Bände untersuchen detailliert den jüdischen Prozess (Band 1) und den römischen Prozess (Band 2). Chandler geht vom zuverlässigen Bericht der Evangelien der Heiligen Schrift aus und vergleicht das dort geschilderte Vorgehen mit den damaligen Rechtsnormen, soweit sie ihm bekannt waren.

Natürlich sind die Evangelien keine Gerichtsakten und unsere Quellen bzgl. der damals herrschenden jüdischen und römischen Rechtsprechung mögen teilweise aus späteren Quellen stammen (das rabbinische Recht wird verstanden aus den uns vorliegenden Schriften der Mischna und des Talmud), auch wenn die schriftliche Form des Pentateuch äußerst zuverlässig vorliegt. Der Wahrheitsfindung treten leider oft auch politisches Kalkül und vorwissenschaftliche Voreingenommenheit der Forschenden in den Weg. Von jüdischer Seite wird pro domo Fehlverhalten der Juden meist geleugnet und den Römern zugeschoben (s. z.B. Haim Cohn). Die historisch-kritische Schule der »christlichen« Theologie stellt die Schriften der Evangelien unter Generalverdacht der Fälschung oder Nichthistorizität (s. z.B. Josef Blinzler, Pauls Winter). Aber das überwältigende Analyseergebnis Chandlers ist, dass sowohl die jüdische wie auch die römische Rechtsprechung im »Fall Jesus« zahlreiche unzulässige Verfahrensfehler beging, die zur Tötung eines Unschuldigen, Jesus Christus aus Nazareth, führte. Pointiert zusammengefasst haben wir es hier weder mit einem gerechten Verfahren noch mit einem Justizirrtum zu tun, sondern mit Justizmord. Dabei wollen wir den Begriff »Mord« so verstehen, dass dieser die beabsichtige Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen bezeichnet.

Es folgt eine auf 20 Punkte verkürzte Liste der Ergebnisse von Chandler, geordnet nach jüdischem und römischem Gesetz.

Die Verfahrensfehler im jüdischen Prozess 

(A) Unzulässige Zeit und Ort des Verfahrens

1. Nachtverhandlung. Ein Kapitalprozess (also mit Todesstrafe) durften nicht nachts stattfinden (Mischna, Sanhedrin 4,1). Das Evangelium nach Markus bezeugt aber eindeutig eine Nachtszene (Markus 14,53–65).

2. Prozess am Vorabend eines Festes. Ein Kapitalprozess war vor einem Sabbat und vor Feiertagen verboten (Mischna, Sanhedrin 4,1). Der Prozess Jesu fand aber eindeutig direkt vor dem Passahfest statt.

3. Falscher Ort. Der »Oberste Rat« (Sanhedrin), gleichzeitig oberster Gerichtsort, durfte nur im »Lischkat ha-Gasit« (der Tempelhalle) urteilen (Talmud, Sanhedrin 88b). Die wohl entscheidenden Verhandlungen fanden aber im Haus des (alten) Hohepriesters statt, der damals die politische Macht besaß.

(B) Verfahrensstruktur

4. Kein formelles Anklageverfahren. Es gab keine klare, vorher formulierte Anklage. Sie wurde zusammengebastelt und mehrfach verändert wegen mangelnden oder widersprechenden Zeugenaussagen.

5. Fehlende Verteidigung. Das jüdisches Recht verlangte eine entlastende Argumentation zugunsten des Angeklagten (Mischna, Sanhedrin 4,5). Sie fand nicht statt.

6. Urteil am selben Tag. Kapitalurteile mussten auf mindestens zwei Tage verteilt werden, um nicht überhastet Fehler zu begehen (Mischna, Sanhedrin 5,5). Tatsächlich geschahen Verhaftung, Verhandlungen und Exekution innerhalb desselben Tages (nach jüdischer Rechnung).

(C) Beweisrecht

7. Widersprüchliche Zeugen. Das Evangelium nach Markus (Markus 14,56–59) berichtet von widersprüchlichen Zeugen. Nach jüdischem recht war aber eine übereinstimmende Zeugenaussage von 2 oder 3 Zeugen zwingend erforderlich: »auf zweier Zeugen Aussage oder auf dreier Zeugen Aussage hin soll eine Sache bestätigt werden« (5Mose 19,15).

8. Falsche Zeugen zugelassen. Da die Zeugenaussagen inkonsistent und widersprüchlich waren, hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Bei Erweis der Unschuld Jesu hätten die falschen Zeugen harte Strafen zu erwarten (5Mose 19,18).

9. Selbstbelastung als Beweis. Es war im jüdischen Strafrecht unzulässig, vom Angeklagten eine Selbstbelastung zu verlangen (Talmud, Sanhedrin 9b). Im Prozess Jesu wurden jedoch Aussagen von Jesus Christus gegen ihn verlangt und verwendet.

(D) Richterverhalten

10. Vorverurteilung. Richter mussten unparteiisch sein und alleine den Fall nach bewiesenen oder bezeugten Fakten entscheiden. Die Evangelien machen aber mehrfach deutlich, dass die jüdischen Richter bereits vor der Verhandlung feindselig gegen Jesus eingestellt waren.

11. Hoherpriester verhört selbst. Im Fall Jesus war der Ankläger, also Partei, gleichzeitig auch der Richter. Das war verboten.

12. Emotionale Reaktion (Zerreißen der Kleider). Dieses theatralische Zeichen überbordender Emotionalität des Hohepriesters Kajaphas (vgl. Matthäus 26,65) muss als Zeichen von Voreingenommenheit gedeutet werden. (Es lohnt sich die Schilderung in Matthäus 26,57–66 zu verfolgen. Kajaphas begeht einen Rechtsfehler nach dem anderen.)

(E) Urteil und Abstimmung

13. Einstimmiges Schuldspruchproblem. Nach rabbinischer Regel (Mischna, Sanhedrin 17a) durfte ein Todesurteil nicht ergehen, wenn die Mitglieder des Sanhedrin einstimmig eine Verurteilung forderten. Der Angeklagte war in diesem Falle freizusprechen. – Dies erscheint uns befremdlich, da wir andere Rechtsnormen haben (angelsächsisches, römisch geprägtes Recht, das Einmütigkeit einer Jury fordert). Das Argument für diese Regelung der Juden ist auf die Überlegung aufgebaut, dass Einstimmigkeit beweist, dass niemand im Sanhedrin versucht hatte, den Angeklagten zu verstehen, seine Sicht der Dinge zu bewerten und möglicherweise als Anwalt des Angeklagten Entlastendes vorzutragen. Weil es damals keine Verteidiger im modernen Sinne gab, mussten die Richter damals Verteidiger des Angeklagten sein! Chandler schreibt: » Wenn nun das Urteil einstimmig auf Verurteilung lautete, war es offensichtlich, dass der Angeklagte vor Gericht keinen Freund und keinen Verteidiger gehabt hatte. Für die jüdische Mentalität kam dies fast einer Gewalttat durch den Pöbel gleich. Es deutete zumindest auf eine Verschwörung hin. Das Element der Barmherzigkeit, das in jedem hebräischen Urteil enthalten sein musste, fehlte in einem solchen Fall.« (Bd. 1, S. 280, eigene Übersetzung).

14. Fehlende gestaffelte Abstimmung. Die jüngsten Richter mussten zuerst abstimmen (Schutzmechanismus). Hier übernimmt Kajaphas den Anfang und gibt mit seiner Autorität die Richtung vor.

15. Sofortige Vollstreckung. Nach jüdischem Recht muss Raum für eine Überprüfung des Urteils sein. Insbesondere verbot das hebräische Recht übereilte Entscheidungen in Kapitalverbrechen. Dies erforderte Aufschub, der aber nicht gewährt wurde.

Die Verfahrensfehler im römischen Prozess 

(A) Rolle von Pontius Pilatus

16. Strafe trotz Unschuldsfeststellung. Pilatus stellte den Hohenpriestern und der Volksmenge gegenüber klar fest: »Ich finde keine Schuld an diesem Menschen« (Lukas 23,4). Auch Herodes, zu dem Jesus gesandt wurde, fand keine todeswürdige Schuld (vgl. Lukas 23,14; vgl. 23,15.22). Trotzdem urteilte er gegen die römische Strafprozessordnung, dass die mordlüsterne Volksmenge mithilfe der römischen Besatzungsmacht mit Jesus machen konnten, was sie wollten: »Jesus aber übergab er ihrem Willen« (Lukas 23,25b).

17. Politischer Druck der Menge. Eine Volksmenge durfte nicht rechtsprechen, ein Richter nicht unter öffentlichem Druck urteilen. Genau dies geschieht aber im Fall Jesu offenbar.

18. Unklare Anklage. Ursprünglich lautete die Anklage auf Gotteslästerung (z.B. Lukas 22,71). Das war den Römer nicht vermittelbar. Also änderten sie ihre Anklage auf die politische Ebene und klagten Jesus des angeblichen Hochverrats (»König der Juden«) an (Lukas 23,2ff). Die Haltlosigkeit der Anklage offenbart das Nullargument der Anklage vor Pilatus: »Wenn dieser nicht ein Übeltäter wäre, hätten wir ihn dir nicht überliefert.« (Johannes 18,30).

(B) Prozessführung

19. Kompetenzverschiebung. Der Fall war Pilatus so »brenzlig«, dass er ihn Herodes Antipas, der gerade zu Gast in Jerusalem weilte, als scheinbar zuständigem Richter vorlegte (Jesus stammte aus Galiläa, Herodes war für diese Gegend zuständig; Lukas 23,6–12). 

20. Geißelung ohne Urteil. Die Geißelung war in sich bereits eine so schwere Bestrafung, dass manche an ihr starben. Pilatus lies Jesus geißeln, ohne dass er vorher ein Urteil gesprochen hatte: »Dann ließ er ihnen Barabbas frei; Jesus aber ließ er geißeln und überlieferte ihn, damit er gekreuzigt würde« (Matthäus 27,26). Pilatus wurde zum Inbegriff von grausamer Rechtsbeugung zur Sicherung der eigenen Karriere.

Zusammenfassung (Chandler, Bd. 2, S. 157–159.168)

»Die Kreuzigung folgte auf die endgültige Entscheidung des Pilatus und beendete damit den berühmtesten Prozess der Weltgeschichte. Er begann mit der Verhaftung Jesu in Gethsemane um Mitternacht und endete mit seiner Kreuzigung auf Golgatha am Nachmittag desselben Tages. Wie wir gesehen haben, handelte es sich um einen doppelten Prozess, der im Rahmen der Zuständigkeiten der beiden berühmtesten Rechtssysteme der Menschheitsgeschichte geführt wurde. In beiden Verfahren wurde im Wesentlichen die richtige Frage aufgeworfen. 

Vor dem Sanhedrin wurde der Gefangene der Gotteslästerung angeklagt und verurteilt. Betrachtet man Jesus als bloßen Menschen, als einfachen jüdischen Bürger, so war dieses Urteil „rechtlich gesehen im Wesentlichen richtig“; es war jedoch ungerecht und empörend, da die Formen des Strafverfahrens, auf deren Einhaltung jeder jüdische Gefangene Anspruch hatte, völlig missachtet wurden.

Das Verfahren vor Pilatus wurde, wie wir Grund zu der Annahme haben, im Großen und Ganzen unter gebührender Beachtung der Rechtsformen durchgeführt. Doch das Ergebnis war ein richterlicher Mord, denn der Richter übergab Jesus, nachdem er ihn freigesprochen hatte, zur Kreuzigung. „Ich finde keinerlei Schuld an ihm“ lautete das Urteil des Pilatus. Doch dieses gerechte und rechtschaffene Urteil wurde durch Folgendes zunichte gemacht und ausgelöscht: „Und sie drängten mit lauten Stimmen darauf, dass er gekreuzigt werde.“ Und die Stimmen von ihnen und von den Hohenpriestern setzten sich durch. Und Pilatus fällte das Urteil, dass es so geschehen sollte, wie sie verlangten. Wahrhaftig eine schreckliche Verhöhnung der Gerechtigkeit! „Absolvo“ (Freispruch) und „Ibis ad crucem“ (Du wirst ans Kreuz gehen) in einem Atemzug waren die letzten Äußerungen eines römischen Richters, der das römische Recht in dem denkwürdigsten Gerichtsverfahren, das die Menschheit kennt, hätte durchsetzen sollen. …

Dieser letzte Akt des großen Dramas bietet einen erbärmlichen Anblick der römischen Verkommenheit. Ein römischer Statthalter von adeliger Herkunft, mit dem Imperium ausgestattet, mit einer prätorianischen Kohorte unter seinem Befehl und gestützt auf die militärische Macht und die Ressourcen eines Weltreiches, kriecht und duckt sich vor einem Jerusalemer Pöbel.«

Quellen

Beide Bände von Chandler sind in der Internet-Bibliothek archive.org mehrfach vorhanden und können komplett als PDF heruntergeladen werden. Sie sind auch als Nachdruck in verschiedenen Buchformaten sowie als Kindle-eBook erhältlich.